In Brandenburg ist die Liste der unter COVID-19 erlaubten Dinge und Veranstaltungen inzwischen wieder deutlich länger, als die Aufzählung der Verbote, die die Landesregierung im Zuge der Corona-Pandemie erlassen hat. Zu den Dingen, die wieder erlaubt sind, zählen auch Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen.

Sind Feiern in Brandenburg im privaten Rahmen erlaubt?

Ja. Alles was keine Großveranstaltung ist, ist in Brandenburg wieder erlaubt.
Am 12. Juni hat die brandenburgische Landesregierung weitgehende Lockerungen beschlossen. Damit fallen auch Begrenzungen für öffentliche und private Veranstaltungen. Die bisherigen Regeln für Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern, die nicht als Großveranstaltungen zählen, entfallen. Das gilt auch für Gottesdienste oder Konzerte. In geschlossenen Räumen muss aber auf Frischluft geachtet und Teilnehmer müssen erfasst werden.

Welche Veranstaltungen sind in Brandenburg nicht verboten?

Nicht erlaubt sind weiterhin Großveranstaltungen in Brandenburg. Außerdem sind die Organisatoren bei allen Feiern und Veranstaltungen verpflichtet, sicherzustellen, dass die Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Wie viele Teilnehmer sind in Brandenburg zu Veranstaltungen erlaubt?

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Mit ein paar Regeln sind Feiern in Brandenburg wieder erlaubt! Corona zum Trotz.

Mit bis zu 1000 Teilnehmer darf gefeiert werden. Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde vom Kabinett geändert. Dort heißt es nun, dass das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt.

AHA-Regeln gelten nach wie vor in Brandenburg

Dahinter stecken Abstand, Hygiene und Atemschutz.
Mehr zu der neuen Corona-Verordnung finden Sie hier.
Abstand: Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen muss weiter eingehalten werden. Aber es gibt in diesem Punkt Ausnahmen: Das sind die Bereiche Gesundheitsversorgung und Pflege, genauso gelten diese Ausnahmen für die Abstandsgebote in den Kitas und Schulen, beim Friseur oder wegen räumlicher Enge etwa in Bussen, Bahnen oder Autos.

Hygiene: Häufiges und gründliches Händewaschen ist nicht ausführlich erwähnt, gilt aber weiterhin, um mögliche Schmierinfektionen zu vermeiden.

Atemschutz: Dahinter steckt die obligate Maskenpflicht.

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