
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering
1. Allgemeine Bedingungen
Alle Angebote, Leistungen und Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Erklärungen und
Sondervereinbarungen zwischen BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und dem Vertragspartner
(nachfolgend auch Auftraggeber genannt) sind nur in schriftlicher Form gültig.
2. Angebote Vertragsabschluss & Preise
2.1 Alle Angebote sind unverbindlich
2.2 Die Einhaltung vereinbarter Leistungen setzt den Erhalt aller erforderlichen Informationen beider Seiten voraus.
2.3 Der Vertrag ist beiderseits bindend. Seitens des Auftragnehmers ausgenommen sind. Unfall, Unglück, Verkehrsstau und Unwetter.
Bei Stornierung seitens des Auftraggebers werden 60% der Vereinbarten Summe zzgl. eventueller Auslagen fällig.
2.4 Sollte es zu Verzögerungen bzw. Ausfall von Dienstleistungen oder Lieferungen durch das Verschulden extern beauftragten
Mitarbeitern kommen, so sind Schadensersatzansprüche gegenüber BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering ausgeschlossen.
2.5 Wird bei einem Cocktail Catering die vorab bestellte Menge an Cocktails überschritten, können nach Absprache weitere Cocktail
gemixt werden. Zusätzliche Cocktails werden gemäß den Angebotspreis in Rechnung gestellt und sind nicht Verhandelbar.
2.6 Vertraglich vereinbarte, jedoch vom Auftraggeber nicht genutzte Mengen, Leistungen oder Produkte können nicht vom Rechnungs-
betrag abgezogen oder verrechnet werden.
2.7 Produkte werden wie folgt berechnet. Siehe Artikel und Preiskatalog.
2.8 Kurzfristig erbrachte Leistung oder nach Vertragsabschluss bestellte Produkte werden nach Regelpreisen von BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering
berechnet. Handschriftliche oder eigenmächtige Änderungen des Vertrages und / oder der AGB´s sind nicht erlaubt.
2.9 Parkgebühren und verfallene Kautionszahlungen für Einfahrten werden dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Für Messen wird vom Auftraggeber ein Parkticket für die Befahrung des Messegeländes während der Gesamten Dauer des Auftrages gestellt.
2.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Anzahlung i.h.v. 50% des Auftragswertes bis 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu leisten. Die übrigen 50% zzgl. ,eventueller Zusatzleistungen, sind innerhalb von 10 Werktagen nach Veranstaltungsende zur Zahlung fällig. Bei nicht geleisteter Anzahlung hat der Auftragnehmer das Recht den Auftrag zu stornieren. Auf die Fälligkeit der Zahlung hat dies keinen Einfluss.
2.11 Der Auftraggeber oder Endkunde darf als Referenzkunde von BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering genannt werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlung des Auftraggebers hat innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge per Überweisung zu erfolgen. Ausschlaggebend ist der Gesamtbetrag Brutto der Rechnung von BarFlow – Getränke Service & Cocktail Catering. Es wird kein Skonto gewährt.
3.2 Kommt es zu Zahlungsverzug des Auftraggebers oder zu einer sonstigen Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer, so ist dieser, nach entsprechender Zahlungsfrist und schriftlicher Mahnung, dazu berechtigt, weitere und gerichtliche Schritte einzuleiten. Die Kosten hierfür fallen dem Auftraggeber zu lasten.
4. Datenschutz
Alle Daten werden beiderseitig absolut vertraulich behandelt und nur mit vorheriger Genehmigung weiter gereicht.
5. Ortsgegebenheiten / Pausen
5.1 Der Auftraggeber hat für örtliche Gegebenheiten zu sorgen, die eine sichere und professionelle Durchführbarkeit des Auftrages ermöglichen. Bei nicht gegebenen Verhältnissen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftrag einzuschränken oder als nicht durchführbar zu erklären. In beiden Fällen ist der Gesamtbetrag Brutto des Vertrages in vollem Umfang zur Zahlung fällig.
5.2 Alle angegebenen Arbeitszeiten verstehen sich inklusive gesetzlicher Pausen, in der sich der / die Auftragnehmer vom
Veranstaltungsort entfernen darf / dürfen. Die Bar bleibt während der Gesamten Arbeitszeit mit ausreichend Personal besetzt.
5.3 Die Arbeitszeit erfolgt zusammenhängend ab dem angegeben Standby Zeitpunkt für die Bar.
6. Jugendschutzgesetz
Es ist gesetzlich verboten Branntweine, Branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel die Brandweine in nicht nur geringfügiger Menge Enthalten an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen und / oder ihnen den Genuss zu gestatten. Ebenso ist verboten alkoholische Getränke an Jugendlichen unter 16 Jahren abzugeben oder dem Verkehr bei zu pflichten. Der Aufenthalt in Diskotheken und Nachtlokalen ist Jugendlichen unter 16 Jahren gar nicht und Jugendlichen unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet. Gegen Verstöße auch der hier nicht aufgelisteten Jugendschutzgesetze übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Verantwortung. Der Auftraggeber hat minderjähriger Personen zu kennzeichnen und Ihnen den Zugang nur zu den altersgemäß erlaubten Getränken zu gestatten.


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